Mitgliedschaft in unserem Verein

Derzeitig sind um die 20 Personen Mitglied in unserem Verein. Darunter sind natürlich zu einem Großteil unsere Trainer, aber auch Freunde des Vereins und Menschen, die uns und unsere Arbeit untersützen wollen.

 

Sollten sie auch Mitglied im Verein werden wollen, würde das uns sehr freuen.

Als Vereinsmitglied können sie durch die Mitgliederversammlung Einfluss nehmen auf die Ausgestaltung des Vereines. Wir treffen uns jährlich zu unserer Mitgliederversammlung, veranstalten ein gemeinsamen Neujahrbrunch und in etwas unregelmäßigeren Abständen versuchen wir auch ein Mitgliederwochenende durchzuführen.

 

Unsere Satzung finden sie unten aufgeführt.

 

Noch Fragen offen gelassen? Wenn ja, unser Büro hilft Ihnen gerne weiter!


Mitgliedbeiträge

Vollmitgliedschaft: 30,00€ Jahresbeitrag

Ermäßigte Mitgliedschaft: 15,00€ Jahresbeitrag

 

Ermäßigungen erhalten Schüler, Stundenten, Senioren


Satzung von aktiv Erleben e.V.


 § 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „aktivErleben“.

(2)  Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenssatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die
Verbindung von Sozialer Arbeit und Erlebnispädagogik.


 Zweck  des Vereins ist die Förderung der Persönlichkeitsbildung durch gruppenorientierte Aktivitäten in den Bereichen Teamfindung, Teamtraining, Konfliktbewältigung,
Gewaltprävention, Toleranztraining sowie Natur- und Umweltpädagogik.


Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:

  1. Seminare zu Teamfindung, Konfliktbewältigung, Gewaltprävention , in denen wir die jungen Menschen zu kooperativem Handeln anleiten und gezielt Konkurrenzverhalten, Macht- und Wettkampfdenken entgegen arbeiten. 
  2. Seminare, bei denen die jungen Menschen den Aufbau
     von Selbstvertrauen und Identität erfahren durch persönliche, praktische Verantwortungsübernahme für sich und andere 
  3. Seminare der Naturerfahrung und  Umweltbildung mit ökologischen und naturpädagogischen Schwerpunkten
  4. Reflexion und Interpretation des „Erlebten“, damit jenes nicht unbewusst, zufällig und ohne Zusammenhang zum alltäglichen Leben der TeilnehmerInnen bleibt
  5. Fortbildungen der Multiplikatoren, Bezugspersonen der jungen Menschen (LehrerInnen und PädagogInnen), zur Methode der Erlebnispädagogik und ihres Einsatzes im      schulischen und Jugendsozialarbeiterischen Alltags


(2)  Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.


(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4)  Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, die willens sind, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu fördern, erwerben. Dazu gehören Einzelpersonen, Verbände und Institute.


(2)  Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.


(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.


(4)  Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


(5)  Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch eine schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Jahresende oder durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.


(6)  Mitglieder des Vereins, die ihre Beitragspflicht nicht oder bis zu drei mal säumig erfüllen, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich schädigen, können aus dem Verein durch 
Vorstandsbeschluss fristlos ausgeschlossen werden. Auf der nächsten  Mitgliederversammlung muss dieser Ausschluß bestätigt werden, damit er Gültigkeit behält.

Dem  Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtsfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.


§4 Rechte und Pflichten

 

§ 5 Finanzbedarf

Der  Finanzbedarf des Vereins wird gedeckt durch

  1. Einnahmen aus  Seminaren, Veröffentlichungen und sonstigen Einkünfte  Spenden und zweckgebundene Mittel von Mitgliedern  oder Dritten, die dem Verein zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.


 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 6)

b) die Mitgliederversammlung (§7)
 

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in.

 

(2)  Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten.


(3)  Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten  Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


(4)  Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


(5)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


Der/die Kassenführer/in ist für das Finanzwesen des Vereins verantwortlich. Er/Sie hat dem Vorstand nach Abschluß des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und der nächsten Mitgliederversammlung den Rechnungsbericht vorzulegen. Über seine Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung  auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern.


(6)   Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit, wenn diese Befreiung auf Einzelfälle bezogen durch vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgt.


(7) Es finden jährlich mind. 5 Vorstandsitzungen statt. Die Einladung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende, schriftlich und Einhaltung einer Ladungsfrist von mind. 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
wenn mind. 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


(8)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(9)  Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


(10)  Die Erledigung der laufenden Geschäfte werden einer Geschäftsleitung übertragen.


 § 8  Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der
Vorstand es für erforderlich erachtet, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder  es schriftlich beantragen. Die Einberufung von Mitgliedern der Versammlungen  hat durch einfachen Brief des Vereinsvorstandes an jedes Mitglied zu erfolgen.  Die Einladungsfrist beträgt mind. 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der  Tagesordnung. Die Einladung ist den Mitgliedern jedoch mind. 4 Wochen vor dem Zusammentreffen der Versammlung schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung,
bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen.
Diese, sowie die Anträge des Vorstandes, sind den Mitgliedern nach Ablauf
dieser Frist unverzüglich mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung  der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich
zulässt.

 

(2) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit einfacher Stimm-Mehrheit. Jedes  ordentliche Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Form der Abstimmung wird von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


 (3) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln alles erschienen Mitglieder  erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Einstimmigkeit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.


§9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder aufgelöst werden.

 

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung zum gleichen Zwecke
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit 2/3  Mehrheit beschließt.


 (3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Paritätischen Nidersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Rechnungsjahr der Bundesrepublik Deutschland.


 

Hannover, den 02.07.2007